Die Statuten der USKA Sektion Thun HB9T

  NAME, SITZ UND ZWECK

1. 

Unter dem Namen "Sektion Thun" der "Union Schweizerischer Kurzwellen Amateure" (USKA) besteht ein politisch und konfessionell neutraler Verein im Sinne von Art. 60 ff des schweizerischen Zivilgesetzbuches ZGB.
2. 

Sitz der Sektion ist Thun.

3.  Zweck der Sektion ist:
  3.1   Die Wahrung der Interessen der Radioamateure im Berner Oberland.
  3.2   Veranstalten von Anlässen zur
        - Weiterbildung der 'Mitglieder,
        - Förderung des Amateurfunkwesens in allen Betriebsarten,
        - Pflege der Kameradschaft und des "Ham-Spirit".
  3.3   Erstellung, Betrieb und Unterhalt von Amateur-Relais-Stationen.
  3.4   Teilnahme an Wettbewerben, die dem Amateurfunk dienen.
  3.5   Halten eines oder mehrerer Rufzeichen mit Sendekonzession.
  3.6   Zusammenarbeit mit der USKA.

4. 



Die Sektion besteht aus Aktiv-, Passiv-, Jung-, Ausland-, Ehren- und Sondermitgliedern.
Aktive Mitglieder sind Personen, die zur Bedienung einer AmateurfunkSendestation berechtigt sind.
Ein Sektionsmitglied darf in mehreren Sektionen Mitglied sein.

5.


In USKA-Angelegenheiten haben nur USKA-Mitglieder das Stimmrecht. Sie üben das Stimm- und Wahlrecht nur in einer Sektion aus. Stimm- und wahlberechtigt sind die an der Hauptversammlung anwesenden Mitglieder mit je einer Stimme.

6. 






Die Aufnahme als Mitglied erfolgt während des Jahres provisorisch durch den Vorstand. Die definitive Aufnahme erfolgt durch die ordentliche Hauptversammlung.
Gegen die Ablehnung eines Aufnahmegesuches, die nicht begründet werden muss, kann der Bewerber innert Monatsfrist schriftlich einsprechen. Der Rekurs wird von der nächstfolgenden Hauptversammlung behandelt. Die Gründe der Ablehnung sind im Rekursverfahren bekannt zu geben.
Der Jahresbeitrag wird nach der definitiven Aufnahme erhoben.

7. 



Die Mitgliedschaft erlischt wegen: Austritt, Ausschluss, Tod und Streichung durch den Vorstand wegen Nichtbezahlung zweier Jahresbeiträge trotz Mahnung.
Der Austritt erfolgt schriftlich auf die ordentliche Hauptversammlung.

8. 


Mitglieder, die der Sektion zum Schaden oder zur Unehre gereichende Handlungen begangen haben, können ausgeschlossen werden. Der Ausschluss erfolgt, auf Antrag des Vorstandes, durch die ordentliche Hauptversammlung.

 
FINANZEN

9.  Die für die Tätigkeit erforderlichen Mittel werden beschafft durch:
 
9.1 Jahresbeiträge,
 
9.2 Kapitalerträge,
 
9.3 Entschädigungen für geleistete Dienste,
 
9.4 Schenkungen und Gönnerbeiträge,
 
9.5 Überschüsse aus Veranstaltungen.

10.


Alle Mitglieder, ausgenommen die Ehrenmitglieder, sind verpflichtet, einen Jahresbeitrag zu bezahlen. Dieser wird durch die Hauptversammlung festgelegt. Für die Verpflichtungen des Vereins haftet das Vereinsvermögen.

11.

Das Geschäftsjahr beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember.

 
ORGANE

12.
Die Organe der "Sektion-Thun" sind:
 
12.1 die Hauptversammlung HV,
 
12.2 der Vorstand,
 
12.3 die Rechnungsrevisoren.

 
HAUPTVERSAMMLUNG

13.


Oberstes Organ ist die Hauptversammlung HV. Die HV umfasst alle Mitglieder. Sie beschliesst mit einfachem Mehr der anwesenden Mitglieder. Vorbehalten sind die Beschlüsse nach Art. 21 und Art. 22. Über die Beschlüsse wird ein Protokoll geführt.

14.
Die HV wird einberufen:
 
14.1 auf Verlangen des Vorstandes,
 
14.2 auf Verlangen eines Viertels aller Mitglieder. Die ordentliche HV wird einmal jährlich im Januar einberufen.

15.


Zu einer HV müssen alle Mitglieder mindestens 14 Tage zum Voraus eingeladen werden. Die Einladung enthält eine Traktandenliste. Anträge zu Händen der HV sind mindestens zehn Tage im Voraus einzureichen.

16.
Die HV behandelt insbesondere: 
 
16.1 Jahresberichte,
 
16.2 Jahresrechnung,
 
16.3 Jahresbeitrag,
 
16.4 Wahl des Vorstandes,
 
16.5 Wahl der Rechnungsrevisoren,
 
16.6 Festlegung der Finanzkompetenz des Vorstandes,
 
16.7 Wahl der Delegierten für die Delegiertenversammlung DV der USKA (nach Art. 15 der USKA-Statuten).
         Die Auslagen der Delegierten für Bahnbillet und Mittagessen gehen zu Lasten der Sektion.
 
16.8 Rekurse nach Art. 6 und 8,
 
16.9 Wichtige Sektionsgeschäfte,
 
16.10 Bestellung von Kommissionen,
 
16.11 Einrichtung von Fonds für besondere Zwecke,
 
16.12 Statutenänderungen,
 
16.13 Auflösung der Sektion.

17.


Liegen bis zum 15. Oktober Anträge zu Händen der Delegiertenversammlung DV der USKA vor, wird im November vom Vorstand eine ausserordentliche Hauptversammlung einberufen. Der Einladung sind die Anträge beigelegt.

 
VORSTAND

18.
Der Vorstand besteht aus fünf bis sieben Mitgliedern. Er umfasst:
 
18.1 den Präsidenten,
 
18.2 den Vizepräsidenten,
 
18.3 den Sekretär,
 
18.4 den Kassier,
 
18.5 den technischen Leiter,
 
18.6 Beisitzer für besondere Aufgaben.
 
Der Vorstand ist wiederwählbar. Jedes Vorstandsmitglied wird jährlich durch die ordentliche HV gewählt. Der Vorstand übt sein Amt ehrenamtlich aus.

19.
Der Vorstand führt die ihm durch die Statuten und durch die HV übertragenen Aufgaben aus. Insbesondere
 
19.1 bereitet er die HV vor,
 
19.2 organisiert er Aktivitäten gemäss der Zweckbestimmung und
 
19.3 pflegt er die Kontakte mit der USKA, mit anderen Sektionen und den Behörden.

 
RECHNUNGSREVISOR

20.


Die HV wählt zwei Rechnungsrevisoren. Die Amtsdauer beträgt zwei Jahre Die Revisoren werden abwechslungsweise ersetzt. Die Revisoren prüfen die Buchführung und den Vermögensstand. Sie erstatten der HV Bericht

 
STATUTENREVISION UND AUFLÖSUNG

21.



Eine Statutenrevision kann vom Vorstand oder von mindestens einem Viertel aller Mitglieder beantragt werden.
Der Änderungsantrag muss spätestens mit der Einladung zur HV verschickt werden.
Statutenänderungen werden mit einer Zweidrittelmehrheit der an der HV anwesenden Mitglieder beschlossen.

22.





Die Auflösung des Vereins kann vom Vorstand oder von mindestens einem Viertel aller Mitglieder beantragt werden.
Der Antrag auf Auflösung muss spätestens mit der Einladung zur Hauptversammlung verschickt werden.
Die Auflösung wird mit einer Zweidrittelmehrheit aller Mitglieder beschlossen.
Das Vermögen geht in diesem Falle zur Verwahrung an die USKA. Wird innert fünf Jahren keine entsprechende, von der USKA anerkannte, Vereinigung gegründet, geht das Vermögen an die USKA über.

23.

Diese Statuten ersetzen jene vom 22. Januar 1981, sind durch die USKA genehmigt und durch die ausserordentliche Hauptversammlung vom 15. August 1991 in Kraft gesetzt worden.

 Gezeichnet:

Der Präsident Der Sekretär
Bruno Röthlisberger Peter Kraft
HB9CNY HB9RNP

Anpassungen: Art. 15, HV vom 16. Januar 2014 (erlaubt E-Mail-Einladung).

Druckfähige Version: Statuten Sektion Thun 2022.pdf